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<feed xmlns="http://www.w3.org/2005/Atom"><id>tag:www.wissenschaftsurheberrecht.de,2013-05-20:/</id><title>Wissenschaftsurheberrecht</title><link rel="self" href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/feed/atom/posts/"/><link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/"/><subtitle>Urheberrecht und Wissenschaft im geltenden und künftigen Recht.</subtitle><generator version="1.0">MokoFeed</generator><updated>2013-05-20T22:20:12+02:00</updated><entry><id>tag:www.wissenschaftsurheberrecht.de,2009-07-16:/2009/07/16/open-access-wahlpruefstein-hrk-6524517/</id><title>Open Access als Wahlprüfstein der HRK</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2009/07/16/open-access-wahlpruefstein-hrk-6524517/"/><author><name>steinhauer</name></author><published>2009-07-16T08:30:34+02:00</published><updated>2009-07-16T08:30:34+02:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Der Senat der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) hat zwölf Fragen an die Parteien vor der Bundestagswahl formuliert. Gefragt wurde u.a. auch danach:&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;"Unterstützt Ihre Partei die open-access-Strategie der Allianz im Wissenschaftsbereich und beabsichtigt sie den 3. Korb der Urheberrechts-Novelle in der nächsten Legislaturperiode umzusetzen?"&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;a href="http://idw-online.de/pages/de/news325990"&gt;Quelle&lt;/a&gt;
&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2009/07/16/open-access-wahlpruefstein-hrk-6524517/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:www.wissenschaftsurheberrecht.de,2009-07-07:/2009/07/07/jochum-open-access-libreas-6466233/</id><title>Jochum über Open Access in Libreas</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2009/07/07/jochum-open-access-libreas-6466233/"/><author><name>steinhauer</name></author><published>2009-07-07T17:10:14+02:00</published><updated>2009-07-07T17:31:04+02:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Kritisch äußert sich Uwe &lt;em&gt;Jochum &lt;/em&gt;in Libreas zum Thema Open Access.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;LIBREAS Preprint 001/2009: Der Souverän von Uwe Jochum&lt;br&gt;
&lt;a href="http://libreas.wordpress.com/2009/07/07/libreas-preprint-no-1-uwe-jochum-der-souveran/"&gt;Volltext&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Er argumentiert stark mit verfassungsrechtlichen Wertungen, ohne freilich den Stand der verfassungsrechtlichen Dogmatik hinreichend zu berücksichtigen. Erwägungen zum Sacheigentum lassen sich in keiner Weise 1:1 auf das sog. Geistige Eigentum übertragen.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Empfohlen sei Jochum hier Till &lt;em&gt;Kreutzer&lt;/em&gt;, Das Modell des deutschen Urheberrechts und Regelungsalternativen, Baden-Baden 2008, S. 131-165:&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;"Es zeigt sich also, dass zwischen geistigem und Sacheigentum derart elementare Unterschiede bestehen, dass die Interessenlage bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung beider Rechte nicht gleichgesetzt werden kann." S. 136&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;"Art. 14 GG garantiert dem geistigen Eigentümer mithin nicht die Kontrolle über den Schutzgegenstand, sondern allein die Zuordnung des Werkes." (in Anlehnung an BVerfG NJW 1998, 3704.) S. 144&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Auf die Details von Jochums Argumentation will ich hier nicht näher eingehen, wohl aber auf einen, mich selbst betreffenden Punkt.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Im Text von Jochum heißt es: &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;"Die in „Open-Access“-begeisterten Kreisen umlaufende Marginalisierung der Wissenschaftsfreiheit als einer bloß noch „theoretische[n] Größe“[Fn36] und die Denunziation dieses Rechts als „individual-anarchische Auffassung“, die sich darin versehe, daß „kulturelle Produktion [...] immer schon per se gesellschaftlich [ist]“[Fn37], setzt daher nicht bei irgendeiner juristischen Marginalie an, sondern polemisiert direkt gegen ein Grundrecht und damit gegen den Kern unserer Verfassung."  &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Als Beleg für die "theoretische Größe" wird dies angeführt:&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;"Erik Steinhauer: „Open Access ‚unsittlich und verwerflich‘?“ In: Wissenschaftsurheberrecht, 11.2.2009 (http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2009/02/11/open-access-unsittlich-verwerflich-5553120/)"&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Ich sehe es nach, dass mein Vorname sich mit "c" schreibt, aber das Zitat als solches ist falsch. Im Blog heißt es vielmehr:&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;"In vielen Bereichen der Naturwissenschaften ist diese Freiheit [gemeint ist die Wissenschaftsfreiheit] nur eine theoretische Größe. Die daraus resultierenden Folgen, nämlich Zeitschriften mit Monopolstellung und einem Geschäftsgebahren am Rande der Sittenwidrigkeit, ist dem Germanisten Reuß aus eigener Erfahrung zu kennen, wohl erspart geblieben."&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;In der Quelle habe ich eine Feststellung getroffen und kritisch(!) angemerkt, dass die Wissenschaftsfreiheit beim Publizieren von Naturwissenschaftlern aufgrund des Geschäftsgebahrens mancher Verlage eine bloß theoretische Größe sei. In keiner Weise ist dies meine Meinung. Im Gegenteil! &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Ich halte die Wissenschaftsfreiheit für alle Fragen des OA-Publizierens für die entscheidende Richtgröße. Das habe ich mehrfach deutlich vertreten: "Das Zweitveröffentlichungsrecht ist von der Überzeugung getragen, dass es Sache der Wissenschaft selbst sein muß, über die Sichtbarkeit und Zugänglichkeit ihrer Publikationen zu entscheiden. Das genau ist die im Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit letztlich gewährleistete Selbstorganisation der Wissenschaft, die der Gesetzgeber ermöglichen, aber eben nicht selbst in die Hand zu nehmen hat."&lt;br&gt;
&lt;a href="http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg38752.html"&gt;Inetbib vom 31. März 2009&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;In diesem Zusammenhang habe ich immer wieder wegen meiner Wertschätzung der Wissenschaftsfreiheit Kritik etwa von Klaus &lt;em&gt;Graf&lt;/em&gt; erhalten:&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;"Das ist ja auch kein Wunder, denn Steinhauer stellt sich&lt;br&gt;
mit seiner Skepis gegenueber Universitaetsmandaten gegen&lt;br&gt;
die einhellige Meinung der nicht-deutschen&lt;br&gt;
Open-Access-Community, die in institutionellen Mandaten das&lt;br&gt;
beste und wirksamste Mittel sieht, die bislang noch sehr&lt;br&gt;
leeren Schriftenserver zu fuellen. ...&lt;br&gt;
Beim Arbeitnehmererfindungsgesetz ging eine Einschraenkung&lt;br&gt;
der Rechte der hierzulande juristisch nach wie vor als&lt;br&gt;
Mandarine behandelten Hochschullehrer sehr wohl, aber beim&lt;br&gt;
Urheberrecht geht nach Ansicht der herrschenden&lt;br&gt;
juristischen Meinung in Deutschland, von der sich&lt;br&gt;
Steinhauer keinen Millimeter loest, nichts."&lt;br&gt;
&lt;a href="http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg38827.html"&gt;Klaus Graf in Inetbib vom 2. April 2009&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Erschreckend finde ich, wie hier Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen und neu montiert werden. Keiner verständiger Leser wird, wenn er dem Zitat folgt, hier eine direkte Polemik gegen ein Grundrecht erkennen können. Dass Jochum dies tun zu können glaubt, wirft kein gutes Licht auf seinen neuesten Text.
&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2009/07/07/jochum-open-access-libreas-6466233/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:www.wissenschaftsurheberrecht.de,2009-06-29:/2009/06/29/urheberrecht-bundestagswahl-6418035/</id><title>Urheberrecht und Bundestagswahl</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2009/06/29/urheberrecht-bundestagswahl-6418035/"/><author><name>steinhauer</name></author><published>2009-06-29T09:17:49+02:00</published><updated>2009-06-29T09:17:49+02:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Im aktuellen Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD findet sich die Aussage: "Wir wollen ein bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht."&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die im Zweiten Korb vorgelegten Reformen bleiben nach Einschätzung vieler Beteiligten in Wissenschaft und Bibliothekswesen hinter diesem Ziel zurück. Selbst der Bundestag scheint ein Unbehagen verspürt zu haben. In der Debatte anläßlich der Verabschiedung des Zweiten Korbes wurde ein Dritter Korb speziell für die Belange von Bildung und Wissenschaft in Aussicht gestellt. Es war allen klar, dass dieser Dritte Korb erst nach der Bundestagswahl in Angriff genommen werden soll.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Spannend ist es daher, einen Blick in die Wahl- bzw. Regierungsprogramme der im Bundestag vertretenen Parteien zu werfen.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;strong&gt;CDU/CSU&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;em&gt;"Dem zunehmenden Wert des geistigen Eigentums für die Kreativen muss durch die Sicherung der Rechtsstellung der Urheber im digitalen Zeitalter durch das Urheberrecht Rechnung getragen werden. CDU und CSU setzen sich für einen fairen Ausgleich der Interessen von Künstlern, der Kultur- und Kreativwirtschaft, dem Verbraucher- und Datenschutz sowie der Technologieanbieter ein."&lt;br&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br&gt;
Wir haben die Kraft - Gemeinsam für unser Land : Regierungsprogramm 2009-2013, S. 36&lt;br&gt;
&lt;a href="http://www.cdu.de/doc/pdfc/090628-beschluss-regierungsprogramm-cducsu.pdf"&gt;Volltext&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;strong&gt;SPD&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;em&gt;"Gerechte Vergütung kreativer Arbeit. Wir wollen im Rahmen des sozialdemokratischen Kreativpaktes erreichen, dass Kultur- und Medienschaffende, Künstlerinnen und Künstler und Kreative von ihrer Arbeit leben können. Es kommt darauf an, das geistige Eigentum zu schützen und angemessen zu vergüten. Das Urheberrecht und das Urhebervertragsrecht sollen in der digitalen Welt ein angemessenes Einkommen aus der Verwertung geistigen Eigentums ermöglichen. Die Zukunft der Digitalisierung stellt uns vor neue Herausforderungen beim Schutz immaterieller Produkte und Güter. Wir brauchen einen vernünftigen Ausgleich zwischen Nutzerfreundlichkeit und den Rechten der Kreativen. Dabei werden wir im Rahmen des Kreativpaktes die Netzbetreiber und Internet-Service-Provider in den Dialog mit Rechteinhabern und Verwertungsgesellschaften einbeziehen. Wir setzen uns für die Prüfung einer Kultur-Flatrate ein."&lt;br&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br&gt;
Sozial und Demokratisch. Anpacken. Für Deutschland. Regierungsprogramm der SPD 2009 – 2013, S. 56&lt;br&gt;
&lt;a href="http://www.spd.de/de/pdf/parteiprogramme/090614_Beschluss_Regierungsprogramm.pdf"&gt;Link zum Volltext&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;strong&gt;FDP&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;em&gt;"Beste Forschung braucht einen effektiven Schutz geistigen Eigentums. Patentrecht und Urheberrecht müssen forschungsfreundlicher ausgestaltet werden. Patent-Scouts und Innovationsberatungsgutscheine sind eine sinnvolle Ergänzung zu den bestehenden Beratungsmöglichkeiten."&lt;br&gt;
&lt;/em&gt;S. 51&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Hier geht es wohl um die Möglichkeit, eigene Leistungen zu schützen, nicht aber, fremde Leistungen zu nutzen.&lt;br&gt;
&lt;em&gt;&lt;br&gt;
"Das Urheberrecht hat in der digitalen Welt eine Schlüsselfunktion. Die FDP fordert deshalb die konsequente Weiterentwicklung des Urheberrechts zur weiteren Verbesserung des urheberrechtlichen Schutzes. Die Einführung einer "Kulturflatrate" lehnt die FDP ab. Eine besondere Herausforderung bleibt die Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen vor allem im Internet, denn die "Internetpiraterie" ist eine existenzielle Bedrohung für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Das Internet darf kein urheberrechtsfreier Raum sein. Die FDP setzt sich deshalb für Lösungen ein, die unter Wahrung des Datenschutzes eine effektive und konsequente Rechtsdurchsetzung gewährleisten. Die FDP bekennt sich zur kollektiven Wahrnehmung von Urheber- und Leistungsschutzrechten durch Verwertungsgesellschaften mit effizienten und transparenten Strukturen. Vor allem in Bezug auf Online-Nutzungen muss die grenzüberschreitende Lizenzierung durch Verwertungsgesellschaften erleichtert und eine Fragmentierung der Repertoires verhindert werden. Die FDP setzt sich für die Schaffung eines europäischen Wahrnehmungsrechts als Grundlage für die Förderung des Wettbewerbs unter den europäischen Verwertungsgesellschaften unter einheitlichen Rahmenbedingungen ein."&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die Mitte stärken. Deutschlandprogramm der Freien Demokratischen Partei, S. 40&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;a href="http://www.liberale.de/files/653/FDP-Bundestagswahlprogramm2009.pdf"&gt;Link zum Volltext&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Bündnis 90/Die Grünen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;em&gt;"Maßgeblichen Einfluss auf die Zukunft neuer Unternehmensmodelle hat eine zukunftssichere Regelung des Urheberrechts. Derzeit verbreitet allen voran die Medienindustrie eine Ideologie, die unlizensierte Nutzung als »Raub« und »Piraterie« kriminalisiert. Im Kampf gegen die Internetpiraterie gerät jedoch immer öfter die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger unter die Räder – und der freie Zugang zu Wissen und kulturellen Werken. Massenhafte Verfolgung, den Einsatz von digitalem Rechtemanagement sowie die Bestrafung von digitalen Privatkopien lehnen wir ab. Solche Flickschustereien der vergangenen Jahre am Urheberrecht wollen wir beenden. Wie schon im Patentrecht treten wir ein für grundlegende Reformen der bestehenden Urheberrechtsgesetzgebung in Deutschland und der EU sowie der übergeordneten Institutionen und Verträge. Wir drängen in eine Richtung, die zuvorderst BürgerInnen, KünstlerInnen, ForscherInnen, Schulen und Universitäten nützt und nicht der Medien- und Geräteindustrie oder Verlagsgiganten. Die Notwendigkeit einer Vergütung für die Schaffung geistiger Werke erkennen wir an. Pauschale Vergütungsmodelle stellen daher die Zukunft für einen fairen Interessenausgleich im digitalen Raum dar. Kernstück sind dabei die freie digitale Privatkopie und eine faire Lösung beim Urheberrecht im Internet. Diese Lösung muss in erster Linie Künstlerinnen und Künstler angemessen vergüten sowie Nutzerinnen und Nutzer nicht pauschal kriminalisieren, wenn sie Angebote downloaden. Die Einführung einer Kulturflatrate, die die nicht-kommerzielle Nutzung von digitalen Kulturgütern ermöglicht, kann ein richtiger Weg dahin sein."&lt;/em&gt;&lt;br&gt;
S. 198 f.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;em&gt;"Forschungsergebnisse, die mit öffentlichen Geldern erzielt wurden, sollen der Öffentlichkeit auch frei zugänglich sein. Deshalb unterstützen wir Open Access im Wissenschaftsbereich."&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Bundestagswahlprogramm, S. 109&lt;br&gt;
&lt;a href="http://www.gruene.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Wahlprogramm/BTW_Wahlprogramm_220609_inhalt.pdf"&gt;Link zum Volltext&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;strong&gt;DIE LINKE&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;em&gt;"Rechte von Kreativen und Nutzerinnen und Nutzern im Internet in einem modernen Urheberrecht verankern: das Recht auf Privatkopien und Kopien für Bildungs- und Forschungszwecke langfristig sicherstellen"&lt;br&gt;
&lt;/em&gt;S. 24&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;em&gt;"ein Künstlergemeinschaftsrecht einführen: Kulturcents auf urheberrechtlich erloschene Werke für die Förderung junger Kunst erheben;&lt;br&gt;
ein modernes Urheberrecht schaffen: die soziale Lage von Kreativen tatsächlich verbessern;"&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Bundestagswahlprogramm der Partei DIE LINKE, S. 25&lt;br&gt;
&lt;a href="http://die-linke.de/fileadmin/download/wahlen/pdf/Beschluss_Bundestagswahlprogramm_redTB_revMS_final.pdf"&gt;Link zum Volltext&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Piratenpartei&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die Piratenpartei, die derzeit mit einem Abgeordneten im Deutschen Bundestag vertreten ist, hat offenbar kein eigenes Wahlprogramm. Aussagekräftig ist aber ihr Grundsatzprogramm. Die Piratenpartei versteht sich als Themenpartei, die in den Bereich Internet, Urheberrecht, Datenschutz Freiheitsräume eröffnen will. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Zum Thema Open Access in der Forschung etwa ist zu lesen:&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;em&gt;"Die Publikationen aus staatlich finanzierter oder geförderter Forschung und Lehre werden oft in kommerziellen Verlagen publiziert, deren Qualitätssicherung von ebenfalls meist staatlich bezahlten Wissenschaftlern im Peer-Review-Prozess übernommen wird. Die Publikationen werden jedoch nicht einmal den Bibliotheken der Forschungseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Steuerzahler kommt also dreifach (Produktion, Qualitätssicherung, Nutzung) für die Kosten der Publikationen auf, während private Verleger den Gewinn abschöpfen. Wir unterstützen die Berliner Erklärung der Open-Access-Bewegung und fordern die Zugänglichmachung des wissenschaftlichen und kulturellen Erbes der Menschheit über das Internet nach dem Prinzip des Open Access. Wir sehen es als Aufgabe des Staates an, dieses Prinzip an den von ihm finanzierten und geförderten Einrichtungen durchzusetzen."&lt;/em&gt;&lt;br&gt;
Grundsatzprogramm der Piratenpartei, S. 8&lt;br&gt;
&lt;a href="http://www.piratenpartei.de/files/Parteiprogramm.pdf"&gt;Link zum Volltext&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Wissenschaftsurheberrecht? Fehlanzeige!&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Das Thema Wissenschaftsurheberrecht im Sinne einer leichten Verfügbarkeit von Inhalten für Wissenschaft, Forschung und Studium sucht man bei CDU/CSU, SPD und FDP vergebens.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Bedenklich ist, dass die Ergebnisse juristischer und ökonomischer Expertise, die eine Verstärkung des Urheberrechtsschutz sehr kritisch sehen, von weiten Kreisen der Politik offenbar kaum rezipiert werden. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Interessant ist das Phänomen Piratenpartei. Angesichts der immensen Bedeutung des Internet für die sich formierende Wissens- und Informationsgesellschaft kann eine "Ein-Themen-Partei" wie die Piratenpartei politisch stimulierend wirken. Denkbar ist, dass diese Partei für ihre Themen eine ähnliche Sauerteigwirkung erreicht wie einst die Grünen für Umweltthemen. Mit ihren differenzierten Aussagen zu Urheberrechtsthemen haben aber auch die Grünen selbst dieses Thema schon seit längerer Zeit besetzt, vgl. &lt;em&gt;Steinhauer&lt;/em&gt;, Bibliotheken und Informationsversorgung als Gegenstand politischer Programme, in: Bibliotheksdienst 38 (2004), Heft 3, S. 367-369.&lt;br&gt;
&lt;a href="http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/heftinhalte/Politik0304.pdf"&gt;Volltext&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Fazit&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;/strong&gt;Das Thema Wissenschaftsurheberrecht ist bei keiner Volkspartei im Wahlprogramm. Das verheißt für einen Dritten Korb vielleicht nichts Gutes ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2009/06/29/urheberrecht-bundestagswahl-6418035/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:www.wissenschaftsurheberrecht.de,2009-04-29:/2009/04/29/open-access-staatsferne-wissenschaft-6027289/</id><title>Open Access und "staatsferne Wissenschaft"</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2009/04/29/open-access-staatsferne-wissenschaft-6027289/"/><author><name>steinhauer</name></author><published>2009-04-29T08:23:03+02:00</published><updated>2009-04-29T08:23:03+02:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;In der heutigen Ausgabe der FAZ beargwöhnt der Münchener Zivilrechtler Volker &lt;em&gt;Rieble&lt;/em&gt; die Verfassungsmäßigkeit eines Zwangs zu Open Access.&lt;br&gt;
&lt;a href="http://www.faz.net/s/RubC3FFBF288EDC421F93E22EFA74003C4D/Doc~E1E966871663A4D38B893FC298276C794~ATpl~Ecommon~Scontent.html"&gt;Volltext&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Bei dieser Gelegenheit kritisiert er auch die Hochschulschriftenserver. Wissenschaftliches Publizieren sei staatsfern. Rieble vergleicht es mit der allgemeinen Pressefreiheit.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Dem kann nicht gefolgt werden. Anders als bei der Presse, wird Wissenschaft in Deutschland ganz überwiegend staatlich veranstaltet. Es ist befremdlich, einerseits die Professoren als Staatsbeamte den Eid auf die Verfassung schwören zu lassen, andererseits in der Publikation von Forschungsergebnissen auf öffentlich finanzierten Servern ein Verfassungsproblem zu erblicken. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Wenn der Staat die Forschung bezahlt, wieso darf er dann die Publikation der Ergebnisse nicht veranstalten? Entscheidend für das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit ist nicht die staatsferne Veranstaltung, sonst wären die staatlichen Hochschulen allesamt verfassungswidrig, sondern die Freiheit der Inhalte. Diese aber wird durch von Wissenschaftlern selbst bestückte Server nicht verletzt.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Uninformiet ist dieser Satz Riebles: "Klar ist zunächst eines: Aus der Bibliotheksfunktion lassen sich keine Publikationsrechte ableiten. Eine Bibliothek produziert nicht; sie hat nur Hilfsfunktion."&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Klar ist aber dies: Es gibt Bibliotheken an Hochschulen gar nicht als eigene Rechtspersönlichkeit. Hier handeln allein die Hochschulen. Bibliotheken sind nur Funktionseinheiten, die Hochschulfunktionen ausüben. Ein Server kann auch von einem Rechenzentrum betrieben werden. Wenn aber die Hochschule handelt, dann gilt: eine Hochschule produziert sehr wohl!&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Zudem sind Bibliotheken seit jeher Publikationsorte gewesen. Bereits das Einstellen von Büchern in den Lesesaal ist eine Verbreitung im Sinne des Urheberrechts. Bei den klassischen Hochschulschriften unterhalten die Bibliotheken überdies seit Jahrzehnten den Hochschulschriftentausch und besorgen auf Grundlage der Promotionsordnungen die Publikation von Dissertationen. So einfach, wie Rieble das behauptet, liegen die Dinge nicht.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Dass Bibliotheken Server betreiben, eine logische Fortsetzung des alten Hochschulschriftentauschs, ist in einigen Bundesländern sogar gesetzlich vorgesehen, so in § 38 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Hochschulgesetzes: "Die Hochschulbibliotheken ... fördern durch die Bereitstellung einer geeigneten Infrastruktur das elektronische Publizieren und den Aufbau digitaler Bibliotheken." Eine ähnliche Regelung gibt es in Brandenburg.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Eine kleine Anmerkung am Rande: Rieble schreibt über Dinge, die er offenbar nicht aus eigener Anschauung kennt. Die Juristische Fakultät in München kennt bis heute in ihrer Promotionsordnung keine elektronische Disseration. Die Einfürhung der elektronischen Disseration wurde übrigens 1997 (!) von der KMK beschlossen.&lt;br&gt;
&lt;a href="http://www.ub.ruhr-uni-bochum.de/DigiBib/Tauschseiten/KmKBeschluss.pdf"&gt;Volltext&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Unter den 5355 elektronischen Hochschulschriften der LMU München findet sich eine (!!) juristische Arbeit, ein Retrodigitalisat von 1952...&lt;br&gt;
&lt;a href="http://edoc.ub.uni-muenchen.de/view/subjects/fak03.html"&gt;Seite der UB München&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Riebles Artikel - Nachrichten aus der Steinzeit ...
&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2009/04/29/open-access-staatsferne-wissenschaft-6027289/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:www.wissenschaftsurheberrecht.de,2009-04-07:/2009/04/07/zwei-seiten-wissenschaftsfreiheit-5903564/</id><title>Die zwei Seiten der Wissenschaftsfreiheit</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2009/04/07/zwei-seiten-wissenschaftsfreiheit-5903564/"/><author><name>steinhauer</name></author><published>2009-04-07T10:49:59+02:00</published><updated>2009-04-07T10:51:13+02:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;In der Frankfurter Rundschau vom 7. April bringt Uwe &lt;em&gt;Jochum&lt;/em&gt; das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gegen die Allianz der Wissenschaftsorganisationen in Stellung. Es gehe nicht an, so Jochum, wenn die Allianz erwarte und fordere, dass mit öffentlichen Mitteln finanzierte Forschung frei zugänglich zu publizieren sei. Dies greife in das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit der Autorinnen und Autoren ein.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;a href="http://www.fr-online.de/in_und_ausland/kultur_und_medien/feuilleton/1712640_Allianz-der-Wissenschaftsorganisationen-Im-Namen-der-Freiheit.html?sid=2cddcbc0532231545e8cfcbbbcfd8cbd"&gt;Volltext&lt;/a&gt;. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;"Wenn die Allianz nun also meint, sie könne den Wissenschaftlern vorschreiben, unter welchen Bedingungen sie zu veröffentlichen haben, dann zwingt sie die Wissenschaftler zur Preisgabe eines Verfassungsrechts."&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die Publikationsfreiheit, deren genauer Inhalt - rechtswissenschaftlich jedenfalls - noch nicht in allen Facetten ausgeleuchtet ist, ist aber nur die eine Seite der Wissenschaftfreiheit. Freie Forschung heißt auch, ungehinderte Recherche. Das ist die andere Seite.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Wer über Publikationsfreiheit redet, sollte die Recherchefreiheit nicht vergessen. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Ein wissenschaftlicher Autor hat gegenüber dem Kommunikationssystem Wissenschaft eine gewisse Verantwortung. Diese Verantwortung umfasst die Sorge für eine angemessene Sichtbarkeit der Publikation. Die Recherchefreiheit der vielen begrenzt die Publikationsfreiheit des einzelnen.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Um es auf die Spitze zu treiben: Wer nicht mehr recherchieren kann, kann auch nicht wissenschaftlich publizieren. Ihm bleiben nur Roman, Gedicht und Selbstgespräch. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Das aber ist nicht mehr Wissenschaft. Das ist "nur" noch Kunst, ihre schöne, aber introvertierte Schwester.
&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2009/04/07/zwei-seiten-wissenschaftsfreiheit-5903564/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:www.wissenschaftsurheberrecht.de,2009-04-02:/2009/04/02/gruenbuch-stellungnahmen-5878635/</id><title>Grünbuch-Stellungnahmen</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2009/04/02/gruenbuch-stellungnahmen-5878635/"/><author><name>steinhauer</name></author><published>2009-04-02T17:48:10+02:00</published><updated>2009-04-02T17:48:10+02:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Die Stellungnahmen zum Grünbuch sind online einsehbar. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Es stehen fast 370 Dokumente zur Verfügung.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;a href="http://circa.europa.eu/Public/irc/markt/markt_consultations/library?l=/copyright_neighbouring/consultation_copyright&amp;vm=detailed&amp;sb=Title"&gt;Link zu den Dokumenten&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2009/04/02/gruenbuch-stellungnahmen-5878635/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:www.wissenschaftsurheberrecht.de,2009-03-23:/2009/03/23/heidlerberger-leimrute-5814676/</id><title>Heidelberger Leimrute</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2009/03/23/heidlerberger-leimrute-5814676/"/><author><name>steinhauer</name></author><published>2009-03-23T17:18:35+01:00</published><updated>2009-03-25T18:16:16+01:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Auf den Seiten des Heidelberger Instituts für Textkritik, einer germanistischen Forschungseinrichtung, findet sich ein bemerkenswerter Appell zum Urheberrecht. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;a href="http://www.textkritik.de/urheberrecht/index.htm"&gt;Für Publikationsfreiheit und die Wahrung der Urheberrechte&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Es geht darum, die Publikationsfreiheit der Autoren zu sichern. Der Gesetzgeber wird aufgerufen, sich schützend vor wissenschaftliche Autoren zu stellen. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Zwei Bedrohungen gilt es abzuwehren: Google und Open Access.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Interessanterweise kommt der Begriff Open Access - anders als Google -  im Text des Aufrufs gar nicht vor. Erst das Eindringen in die weiteren Materialien der Homepage lässt erkennen, worum es geht.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Es finden sich dafür aber Sätze in dem Aufruf, die auch Vertreter der Open Access-Bewegung mühelos unterschreiben können, etwa diesen:&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;"Es muß auch künftig der Entscheidung von Schriftstellern, Künstlern, Wissenschaftlern, kurz: allen Kreativen freigestellt bleiben, ob und wo ihre Werke veröffentlicht werden sollen. Jeder Zwang, jede Nötigung zur Publikation in einer bestimmten Form ist ebenso inakzeptabel"&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Genau! Soweit dies gegen Kneblverträge von Großverlagen geht. Wunderbar! Das liegt ganz auf der Linie des immer wieder geforderten Zweitveröffentlichungsrechts in § 38 UrhG. Danach sollen wissenschaftliche Autoren unabhängig vom Verlagsvertrag in der Lage sein, ihre Werke ins Netz zu stellen, wenn sie das denn wollen. Genau das ist die Freiheit, die es vor ungünstigen Verlagsverträgen zu schützen gilt. Hier kommt der Urheber zu seinem Recht.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Aber: Das meinen die Initiatoren des Aufrufs wohl nicht. Sie wenden sich gegen die (internationale) wissenschaftspolitische Großwetterlage, die Open Access favorisiert. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Es fällt auf, dass die Hauptgruppe der Unterzeichner aus der deutschsprachigen Geisteswissenschaft kommt. Dass Universitäten wie Harvard oder das MIT sich Open Access auf die Fahne geschrieben haben und aktiv unterstützen, sei in diesem Kontext kurz bemerkt, ist für deutsche Literaturwissenschaftler vielleicht auch nicht wichtig.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Doch zurück zum Aufruf. Warum wird nicht Klartext geredet? Etwa: "Wir sind gegen Open Access!" &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Stattdessen wohlklingende Sätze, die ohne die (zeit)intensive Lektüre der weiteren Texte der Homepage ihre wahre Stoßrichtung nicht offenbaren.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Dieser merkwürdige Aufruf erinnert an Methoden, die man sonst im Umfeld von Haustürgeschäften und Kaffeefahrten vermuten würde. Offenbar wirkt es! &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Ad exemplum:&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Zu den Unterzeichnern gehören Tom &lt;em&gt;van Endert&lt;/em&gt; und Johannes &lt;em&gt;Monse&lt;/em&gt;, beide Geschäftsführer des Verlagshaus Monsenstein &amp; Vannerdat OHG in Münster.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Der MV-Verlag befürwortet Open Access. In einem Handout des Verlages ist zu lesen:&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;"Open Access und Buchpublikation werden oft als unvereinbar angesehen. Viele Verleger fürchten, dass durch den freien Zugang zu den Werken via Open Access der Absatz einer teuer produzierten Print-Auflage gefährdet sein könne und ein wirtschaftliches Publizieren Seite an Seite mit einem kostenfreien Download unmöglich sei. Viele Verleger sehen bei einem freien Zugang zu den Schriften im Download zudem auch rechtliche Probleme. Wir sehen dies alles natürlich ganz anders. Wir halten den freien Zugang zu wissenschaftlichen Werken via Open Access sogar für vorteilhaft – gerade auch in wirtschaftlicher Hinsicht –, sofern bestimmte Regeln für die gedruckte Buchpublikation beachtet werden."&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;a href="http://www.vdb-online.org/landesverbaende/sst/berichte/2006-11_lv-sst_open-access.pdf"&gt;Quelle&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Dagegen Roland &lt;em&gt;Reuß&lt;/em&gt;, der Initiator des Aufrufs. Er findet, dass durch Open Access: "die bewährte Infrastruktur mittelständischer Wissenschaftsverlage" "leichtfertig aufs Spiel gesetzt wird".&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;a href="http://www.textkritik.de/digitalia/con_crema.htm"&gt;Quelle&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die Unterschrift der Geschäftsführer eines bekennenden OA-Verlages ist sicher nur eine kleine Randgeschichte. Aber sie wirft ein spezielles Licht auf die Heidelberger Aktion. Sie nicht als - durchaus geschickte - "Leimrute" zu bezeichnen, fällt schwer.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Wichtige Ergänzung&lt;/strong&gt;&lt;br&gt;
Der MV-Verlag hat seine Unterschrift mittlerweile zurückgezogen. meldet Bernd-Christoph &lt;em&gt;Kämper&lt;/em&gt; bei &lt;a href="http://twitter.com/bckaemper/status/1386740510"&gt;Twitter&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2009/03/23/heidlerberger-leimrute-5814676/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:www.wissenschaftsurheberrecht.de,2009-03-12:/2009/03/12/zweitveroeffentlichungsrecht-schranke-5743923/</id><title>Zweitveröffentlichungsrecht als Schranke?</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2009/03/12/zweitveroeffentlichungsrecht-schranke-5743923/"/><author><name>steinhauer</name></author><published>2009-03-12T18:21:42+01:00</published><updated>2009-03-12T18:21:42+01:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;In JurPC 46/2009 schreibt Marcus &lt;em&gt;Hirschfelder&lt;/em&gt; über "Open Access - Grundlagen, internationale Vorgaben, rechtliche Umsetzbarkeit"&lt;br&gt;
&lt;a href="http://www.jurpc.de/aufsatz/20090046.htm"&gt;Volltext&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Er erörtert vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorgaben die Möglichkeit, Open Access im Urheberrecht zu verankern. Hier sieht er für den nationalen Gesetzgeber wenig Möglichkeiten, da er keine neue Schrankenbestimmungen einführen darf.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Bemerkenswert ist, was Hirschfelder über das vom Bundesrat vorgeschlagene Zweitveröffentlichungsrecht schreibt. Er qualifiziert das Recht des Urhebers, "sein Werk 6 Monate nach der Erstveröffentlichung anderweitig — also bspw. auf der eigenen Webseite — öffentlich zugänglich zu machen" als Schranke und fährt fort: "Die Vorschrift dient ihrem Sinngehalt nach nicht den Interessen des Urhebers an der Verwertung des Werkes, sondern den Allgemeinwohlinteressen an einem möglichst umfassenden Zugang zu Werken."&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Das ist vollkommen unverständlich! Das Zweitveröffentlichungsrecht ist eben keine Schranke, sondern eine urhebervertragsrechtliche Bestimmung. Der einzige, der darüber entscheidet, ob sein Werk im Internet zweitveröffentlicht wird, ist der Urheber, nicht die Allgemeinheit.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Man darf annehmen, dass der Urheber mündig genug ist, selbst zu entscheiden, ob eine Internetpublikation seinen Interessen entspricht oder nicht.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Der Vorwurf, das Zweitveröffentlichungsrecht sei eine Schranke, wurde schon einmal von der Bundesregierung in ihrer Entgegnung auf den Bundesrat geäußert, vgl. BT-Drs. 16/1828, S. 47. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Diese Interpretation ist juristisch nicht haltbar. Das haben &lt;em&gt;Heckmann/Weber&lt;/em&gt;, GRUR Int. 2006, S. 997 f. überzeugend dargelegt.&lt;br&gt;
&lt;a href="http://www.bibliotheksrecht.de/2006/12/13/open_access_im_geltenden_und_kunftigen_u~1433054/"&gt;Weitere Hinweise&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Fazit: Das vom Bundesrat vorgeschlagene Zweitveröffentlichungsrecht ist europarechtlichen zulässig und sollte bei einem Dritten Korb weiter verfolgt werden.
&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2009/03/12/zweitveroeffentlichungsrecht-schranke-5743923/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:www.wissenschaftsurheberrecht.de,2009-03-02:/2009/03/02/erneut-aufregung-subito-kopienversand-5679069/</id><title>Erneut Aufregung um SUBITO-Kopienversand</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2009/03/02/erneut-aufregung-subito-kopienversand-5679069/"/><author><name>steinhauer</name></author><published>2009-03-02T16:26:27+01:00</published><updated>2009-03-02T16:26:27+01:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Beitrag von Dr. Harald &lt;em&gt;Müller&lt;/em&gt;, MPI Heidelberg&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;In einer presserechtlichen Gegendarstellung hat SUBITO in Bibliotheksdienst 2009 Heft 2 S. 182 klargestellt, wie der Absatz 2.8.2 im Nachtrag 1 zum Subito-Vertrag zu verstehen sei. Danach handele es sich um eine reine Gebührenregelung, die nur festlegen soll, daß ab der elften Kopienlieferung aus einer Zeitschrift eine Vergütung gemäß Kundengruppe 2 – der höchsten Vergütungsgruppe ("Commercial") - zu leisten sei. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Damit der geneigte Leser sich selbst einen Eindruck von dem zitierten Absatz 2.8.2 machen kann, sei er hier in voller Länge und im Zusammenhang wiedergegeben:&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;em&gt;2.8 Obergrenze für Lieferungen gemäß Ziffer 2.2.1&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;2.8.1 Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung gemäß Ziffer 2.9.2 und ausschließlich für den Fall, dass eine Verpflichtung zur Beschränkung der Lieferungen auf bestimmte Höchstzahlen gemäß Ziffer 2.8.2 gilt, sichert subito e.V. zu, dass 18 Monate nach Abschluss dieses Nachtrages seine innerhalb Deutschlands als Lieferbibliotheken agierenden Mitgliedsbibliotheken alle Lieferungen an die Kundengruppen 1A und 1B ausschließlich über die Kundengruppe 3 leiten werden. Endkunden, die in die Kundengruppe 1A oder 1B fallen, können die (selbst zur Kundengruppe 3 gehörende) Empfänger-Kundenbibliothek beauftragen, einen Artikel auf eine mit den DRM Anforderungen im Einklang stehende Art und Weise auf elektronischem Wege an den anfordernden Endkunden weiterzuleiten, wobei jedoch für diesen Auftrag die in der beiliegenden Anlage 13 angegebene Lizenzgebühr anfällt, dies gilt jedoch nur, bis die in Ziffer 2.8.2 zu diesem Nachtrag genannte Gesamt-Höchstzahl erreicht ist.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;2.8.2 Vorbehaltlich Ziffer 2.9.2 dieses Nachtrages verpflichtet sich subito e.V. und wird auch seine innerhalb Deutschlands als Lieferbibliotheken agierenden Mitgliedsbibliotheken dazu verpflichten, bis spätestens 18 Monate nach dem Datum dieses Nachtrages zum Rahmenvertrag insgesamt maximal zehn Lieferungen von in einer Veröffentlichung erschienenen Artikeln pro Kalenderjahr und Kundenbibliothek zu tätigen. Die Höchstzahl von zehn Lieferungen pro Kalenderjahr und Kundenbibliothek gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Kundenbibliothek um den Empfänger eines veröffentlichten Artikels als Angehöriger der Kundengruppe 3 oder aufgrund eines Auftrags handelt, die die Kundenbibliothek von einem Angehörigen der Kundengruppe 1A oder 1B erhalten hat. Wenn die Höchstzahl von zehn Lieferungen bei einer bestimmten Veröffentlichung und Kundenbibliothek erreicht ist, können die Lieferbibliotheken innerhalb Deutschlands weiterhin jeden Artikel aus jeder Veröffentlichung gegen eine für die Kundengruppe 2 geltende Lizenzgebühr liefern.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Wen es nur darum gehen sollte, für bis zu 10 Kopien einen niedrigen und ab 11 Kopien eine höhere Vergütung zu zahlen, dann stellt sich schon die Frage, warum dieser simple Sachverhalt so wortreich und verdreht ausgedrückt wird. Warum muß sich Subito "verpflichten … maximal … zu tätigen"? Warum vereinbaren die Vertragsparteien nicht einfach "ab 11 Kopien aus einer Zeitschrift kommt nur noch der Vergütungstarif Kundengruppe 2 zur Anwendung"? Oder handelt es sich hier schlicht um Realsatire?&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Leider ist der Vorgang nicht so ganz harmlos, wie er auf den ersten Blick erscheinen mag. Vielmehr begibt sich Subito auf äußerst dünnes Eis, um ein der Jahreszeit angemessenes Bild zu gebrauchen.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Ich meine damit nicht den erstaunlichen Umstand, daß ganz offensichtlich ein erhöhter Umsatz einer Ware mit einem höheren Stückpreis belegt wird. Dies widerspricht allen Gesetzen der Marktwirtschaft. Das Wort Mengenrabatt ist wohl bei Subito unbekannt.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Wirklich dramatisch wird es erst, wenn man sich die urheberrechtliche Seite anschaut. Über die Vernachlässigung urheberrechtlicher Aspekte zugunsten von Autoren ist ja bekanntlich schon Digizeitschriften e.V. gestolpert, mußte zumindest in einem Fall eine Unterlassungserklärung abgeben und Strafzahlungen leisten. Subito begeht einen ähnlich gelagerten Fehler und begibt sich damit in große Gefahr. Die genannten Vergütungen werden nämlich direkt an Verlage gezahlt. Von einer Vergütung an AutorInnen ist im gesamten Subito-Rahmenvertrag an keiner Stelle die Rede. Subito erweckt zwar auf seiner Internetseite den Eindruck, es würde auch Geld an die eigentlichen Urheber fließen, nämlich über eine gesetzliche Vergütung an die jeweilige Verwertungsgesellschaft. Genau das Gegenteil ist jedoch bei Anwendung des Subito-Rahmenvertrages der Fall.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Im Dezember 2008 hat Subito mit zwei Verwertungsgesellschaften einen Vertrag über Vergütungen gemäß § 53a UrhG geschlossen. Darin heißt es in § 1 Ziff. 4:&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;em&gt;(4) Nicht Vertragsgegenstand ist der Kopienversand im Rahmen des Fernleihverkehrs sowie der elektronische Kopienversand von Werken, für die zwischen subito und dem jeweiligen Verlag eine separate Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde. Ferner ist nicht Vertragsgegenstand der Kopienversand in sonstiger elektronischer Form in Fällen, in denen ein Verlag ein eigenes Pay-Per-View-Angebot in der Elektronischen Zeitschriftenbibliothek [EZB] nachgewiesen hat.&lt;br&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br&gt;
In allen von Subito unterzeichneten Verträgen wird also streng unterschieden zwischen Kopienversand gemäß § 53a UrhG und Kopienversand auf der Grundlage des Subito-Rahmenvertrags. Wenn Subito-Lieferbibliotheken Kopien außerhalb des § 53a UrhG liefern, zahlt Subito kein Geld an eine Verwertungsgesellschaft, sondern ausschließlich an die Verlage (siehe oben). Die Konsequenz ist erschreckend: AutorInnen, deren Werke im Rahmen des Subito-Vertrages als Kopie verschickt werden, erhalten keine (!) Vergütung, sondern gehen vollständig leer aus. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Nun könnte man natürlich argumentieren, die AutorInnen sollten sich gefälligst an ihre Verlage halten. Dieser Gedanke verkennt die Wirklichkeit. Es ist weltweit kein einziger Vertrag zwischen einer/m AutorIn und ihrem/seinem Verlag bekannt, der eine gesonderte Vergütung zugunsten der/s AutorIn für den Kopienversand vorsieht. Gerade im Wissenschaftsbereich erhalten AutorInnen in der Regel überhaupt keine Vergütung.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Damit wird aber eines der tragenden Prinzipien des Urheberrechts verletzt. Einer der Grundgedanken im Recht des geistigen Eigentums ist es nämlich, daß der Urheber an den wirtschaftlichen Erträgen seiner kreativen Leistung angemessen zu beteiligen ist. Auf diesem Grundgedanken basieren denn auch sämtliche Vergütungsregelungen im Urheberrechtsgesetz. Auch die Rechtsprechung hat sich in zahlreichen Entscheidungen immer wieder auf dieses Prinzip berufen. Man lese nur noch einmal das das TIB-Urteil des BGH nach (BGHZ 141, 13-40).&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Auch im Urheberrechtsgesetz selbst finden sich zahlreiche Belege für den Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung, insbesondere in den §§ 32 ff. UrhG. Für Subito wäre speziell der § 32a Abs. 2 UrhG zu prüfen:&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;em&gt;... (2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Mißverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt ...&lt;br&gt;
&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Gemäß dem Subito-Rahmenvertrag übertragen Verlage Subito das Recht zum Kopienversand; Subito ist also "Dritter" im Sinne des § 32a Abs. 2 UrhG und "haftet dem Urheber unmittelbar." Die Haftung der Verlage entfällt.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Schon aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich also eine Möglichkeit, daß Subito von jeder/m durch den Subito-Kopienversand betroffenen AutorIn in Anspruch genommen werden kann.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Damit jedoch noch nicht genug! § 38 UrhG bestimmt, daß in der Regel das Verbreitungsrecht spätestens nach einem Jahr an den Urheber zurückfällt:&lt;br&gt;
&lt;em&gt;&lt;br&gt;
(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden&lt;br&gt;
Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung  zusteht.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Unter das Verbreitungsrecht fällt auf jeden Fall der Versand analoger (Druck-)Kopien. Digitaler Kopienversand könnte unter § 19a UrhG zu subsumieren sein. Darüber sind sich die Experten aber noch uneins. Allerdings geht die überwältigende Mehrheit der Urheberrechtsspezialisten davon aus, daß in den allermeisten Fällen Verlage von ihren AutorInnen keine Online-Nutzungsrechte übertragen bekommen habe oder diese Rechte durch Widerspruch an AutorInnen zurückgefallen sind. Wie sich derzeit an Hand zahlreicher Streitereien feststellen läßt, ist die Rechtslage der Online-Rechte sehr umstritten.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Im Subito-Rahmenvertrag haben die Vertragsparteien also Nutzungsrechte übertragen, für die ihnen gemäß Urheberecht nicht in jedem Fall eine Verfügungsgewalt zusteht. Dies kann nur also erhebliche Verletzung von Urheberrechten angesehen werden. Während infolge dieser Übertragung Subito und die Verlage in gewerblichem Rahmen dauerhaft wirtschaftliche Gewinne erwirtschaften, erhält ein/e AutorIn nicht nur keine angemessene Vergütung, sondern überhaupt keine Vergütung. Natürlich ist das ein Skandal! Jede/r betroffene AutorIn könnte gemäß §§ 97 ff. UrhG gegen Subito vorgehen. Ergänzend sei aber noch auf § 108a UrhG hingewiesen:&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;em&gt;§ 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung&lt;br&gt;
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe&lt;br&gt;
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.&lt;br&gt;
(2) Der Versuch ist strafbar.&lt;br&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br&gt;
Stehen die Subito-Mitarbeiter bereits mit einem Fuß im Gefängnis? Definitiv läßt sich diese Frage nur durch einen Musterprozeß lösen. Mit der gleichen Strategie geht ja gerade der Börsenverein gegen § 52b UrhG vor. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Zugunsten von Subito könnte allenfalls damit argumentiert werden, daß der Gesetzgeber an der momentan höchst unglücklichen Situation beim Kopienversand nicht ganz unschuldig ist. Indem er in die gesetzliche Schranke des § 53a UrhG die Möglichkeit einer vertraglichen Regelung des Kopienversandes aufnahm, ohne auf z.B. die §§ 32 ff., 38 UrhG und die tatsächliche Situation des Autor-Verlag Verhältnisses zu achten, hat er die derzeit verworrene Situation zumindest mitverursacht. Vollständige Rechtssicherheit für Bibliotheken und eine angemessene Vergütung für Urheber bietet derzeit ausschließlich der Kopienversand auf der Grundlage von § 53a UrhG und die auf einem neuen Gesamtvertrag (Abwicklungsvertrag) basierende Zahlung an Verwertungsgesellschaften.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Der nächste Subito-Prozeß könnte trotzdem bereits unmittelbar vor der Tür stehen. Dazu bedarf es nur eines einzigen Autors, der seine Urheberrechte einfordert. Subito ist wahrlich nicht zu beneiden.&lt;br&gt;
&lt;em&gt;&lt;br&gt;
Dr. Harald Müller / 1. März 2009 &lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2009/03/02/erneut-aufregung-subito-kopienversand-5679069/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:www.wissenschaftsurheberrecht.de,2009-02-18:/2009/02/18/open-access-geisteswissenschaften-5603654/</id><title>Open Access in den Geisteswissenschaften</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2009/02/18/open-access-geisteswissenschaften-5603654/"/><author><name>steinhauer</name></author><published>2009-02-18T22:48:37+01:00</published><updated>2009-02-18T22:48:37+01:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Eine lesenswerte Replik auf den Beitrag von Reuß hat Gudrun &lt;em&gt;Gersmann&lt;/em&gt; in der FAZ publiziert. Gersmann geht sachlich auf die Bedeutung von Open Access ein. Lesenswert!&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;a href="http://www.faz.net/s/RubC3FFBF288EDC421F93E22EFA74003C4D/Doc~E033233EFFF424107AAD231C7B393E17E~ATpl~Ecommon~Scontent.html"&gt;Volltext&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2009/02/18/open-access-geisteswissenschaften-5603654/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:www.wissenschaftsurheberrecht.de,2009-02-11:/2009/02/11/open-access-unsittlich-verwerflich-5553120/</id><title>Open Access "unsittlich und verwerflich"?</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2009/02/11/open-access-unsittlich-verwerflich-5553120/"/><author><name>steinhauer</name></author><published>2009-02-11T17:01:22+01:00</published><updated>2011-05-17T08:52:29+02:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;In der FAZ hat der Heidelberger Editionswissenschaftler Roland &lt;em&gt;Reuß&lt;/em&gt; einen Artikel zu Open Access publiziert. Darin kritisiert er die Bemühungen der deutschen Wissenschaftsorganisationen und der Hochschulleitungen zur Beförderung von Open Access als "heimliche technokratische Machtergreifung". Wissenschaftler, die Open Access unterstützen werden als "unkundige und hilflose Opfer" bezeichnet. Eine Forschungspolitik, die Fördergelder mit Open Access verknüfe, sei "unsittlich und verwerflich". Überhaupt sei Open Access nichts weiter als Ideologie.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Wer so schreibt, sieht natürlich auch gleich das Abendland untergehen, denn wer das "unveräußerliche Urheberrecht" der Autoren antaste, der lege die "Axt an die Wurzel dessen, was das alte Europa einmal 'selbständiges Individuum' genannt hat."&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Nun geht ja bekanntlich das Abendland alle zwei Monate unter. Kein Grund also zur Aufregung, wohl aber zur kritischen Lektüre von Reußens Artikel, der bei FAZ.net dankenswerterweise &lt;em&gt;gratis open access&lt;/em&gt; aufliegt.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;a href="http://www.faz.net/s/RubC3FFBF288EDC421F93E22EFA74003C4D/Doc~E8A8C72C667984805A1F2CF2954CD7C78~ATpl~Ecommon~Scontent.html"&gt;Link zum Text&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Reuß setzt bei der Publikationsfreiheit der Wissenschaftler an und kritisiert die Förderung von Open Access, die natürlich auf Kosten der berühmten "mittelständischen Wissenschaftsverlage" geht, an drei Fronten:&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Open Access sei teuer, denn die Kosten der Publikation würden einfach auf die Autoren abgewälzt.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Open Access führe zu typographischen Massengräbern auf den Hochschulschriftenservern, auf denen - was verdächtig ist - gerade die mittelmäßigen Dissertationen liegen.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Open Access fördere einen staatsmonopolistischen Verwertungskreislauf, wenn man darauf dränge, mit öffentlichen Mitteln finanzierte Forschung auch öffentlich zugänglich zu machen.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Konkret geht Reuß dann auf die Praxis an der Universität Konstanz ein, wo die Hochschulbibliographie mit dem Volltextserver gekoppelt wird.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Reuß sieht darin keinen Sinn: "Warum überhaupt die sinnvolle Einrichtung einer Bibliographie mit dem Beliefern eines Volltextservers gekoppelt wird, bleibt schleierhaft."&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Kritisiert wird auch die Praxis in Zürich:&lt;br&gt;
"...Budgets sind funktional gekoppelt an die Veröffentlichungen, die, unter Open-Access-Bedingungen, auf dem Uniserver kostenlos zur Verfügung gestellt werden ('Wissenschaftliche Publikationen werden in den Akademischen Berichten nur berücksichtigt, wenn sie in Zora erfasst wurden'). Damit kommen die Autoren in eine verdammungsvolle Situation. Entweder schwenken sie auf Universitätslinie ein, dann wird kein Verlag mehr ein Interesse daran haben, sie zu drucken. Oder sie stellen ihre Dokumente nicht zur Verfügung - und dann werden sie mittelfristig entweder selbst nicht genug Gelder zugewiesen bekommen oder dem Druck ihrer Kollegen ausgesetzt sein, an deren Institut die Budgetmittel fehlen."&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Reuß betont demgegenüber die Freiheit des Wissenschaftlers, sein "Recht, als Wissenschaftler im Rahmen staatlich finanzierter Einrichtungen frei zu forschen und zu lehren und eben auch darüber zu bestimmen, wo das erscheinen soll, was man erdacht und erforscht hat; gerade auch unter Verwertungsgesichtspunkten."&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die Artikel von Reuß endet u.a. mit einer Kritik am Erwerbungsverhalten der Hochschulbibliotheken:&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;"Das Verhältnis von Buch- und Digitalienanschaffung in Universitätsbibliotheken ist wieder auf ein vernünftiges und ausgewogenes Maß zu bringen, das Nachhaltigkeit als zentrale Größe anerkennt, nicht modischen Schnickschnack."&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Man ist nach der Lektüre etwas ratlos. Zunächst sind einige Behauptungen schlicht falsch oder wenigstens irrig. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Gerade im Bereich der Hochschulschriften, aber auch bei wissenschaftlichen Sammelbänden leisten nicht unbedingt die Verlage, sondern aus Steuermitteln finanziertes Personal an den Hochschulen die lektorierenden und auch formatierenden Tätigkeiten.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Der mittelständische Wissenschaftsverlag ist mitnichten ein Problem, es sind die agressiven internationalen Großverlage in den Naturwissenschaften. Und wo vom Urheberrecht die Rede ist: Es sind gerade die mittelständischen Verlage, die ihren Autoren recht großzügig eine Zweitpublikation im Internet gestatten, weil sie sich digitale Rechte erst gar nicht einräumen lassen.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Nur kurz darauf hingewiesen sei, dass eine freie Publikation im Internet für wissenschaftliche Nischenliteratur absatzfördernd ist.&lt;br&gt;
&lt;a href="http://skriptorium.blog.de/2008/10/06/hybrides-publizieren-paar-zahlen-4828262/"&gt;Ein kleines Zahlenbeispiel&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Dass gerade ein Editionswissenschaftler, der um den Wert eines gut gestalteten Buches bei der Rezeption umfangreicher Texte wissen muss, glaubt, ein umfangreicher Volltext im Netz ersetze das gedruckte Buch, kann hier nur verwundern. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Der Volltext ersetzt die punktuelle Lektüre und bietet den Vorteil der Volltextrecherche. Die intensive Auseinandersetzung mit dem gedruckten Text, dem Buch also, ersetzt er nicht. Das lehrt schon die Erfahrung, dass man wichtige Bücher gerade nicht in der Bibliothek ausleiht, sondern sie kauft und mit dem Bleistift in der Hand durcharbeitet. Warum sollte das bei Volltexten im Internet anders sein?&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die Rede von der Freiheit des Wissenschaftlers, zu publizieren, wo er will, macht nur in den Fächern noch Sinn, wo es keine Dominanz von Impact-Faktoren gibt. In vielen Bereichen der Naturwissenschaften ist diese Freiheit nur eine theoretische Größe. Die daraus resultierenden Folgen, nämlich Zeitschriften mit Monopolstellung und einem Geschäftsgebahren am Rande der Sittenwidrigkeit, ist dem Germanisten Reuß aus eigener Erfahrung zu kennen, wohl erspart geblieben.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die Kritik am Vorgehen der Züricher Kollegen übersieht, dass es bei der Evaluation von Forschungspublikationen um bereits veröffentlichte Werke geht, die im Volltext einzustellen sind. Der Einwand, dass diese Texte kein Verlag mehr drucken würde, geht an der Sache vorbei. Sie sind nämlich schon gedruckt.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Fast schon erheiternd ist die Ratlosigkeit, mit der Reuß die Verknüpfung von Bibliographie und Volltextserver betrachtet. Es ist ja auch sehr praktisch, in einer bewährten Bibliographie zu recherchieren, danach den Bibliothekskatalog zu bemühen, um die Signatur des gewünschten Werkes zu ermitteln, das Bibliotheksgebäude aufzusuchen, das Buch auszuheben, den Text - die Rede ist hier von einem Aufsatz - zu kopieren und dann intensiv zu studieren, anstatt mit zwei Mausklicks den Volltext auf dem Bildschirm zu haben und sogleich mit dem Text digital zu arbeiten oder ihn zur intensiven Lektüre (wie ich es mit Reußens Text gemacht haben) auszudrucken. Man nennt das Vermeidung von Medienbrüchen. Bei den meisten Bibliotheksnutzern kommt sowas gut an. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Selbst bei umfangreichen Monographien bietet der Volltext die sofortige Gelegenheit, die Relevanz der Publikation für die eigene Arbeit zu beurteilen. Der Gang in die Bibliothek - oder zum (Internet)Buchhändler (!!) - wird so effektiver.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Nicht weniger lustig ist der Ruf nach einer Umstellung im Erwerbungsverhalten der Bibliotheken, weniger Digitales, mehr Bücher. Da kann man nur sagen: Thema verfehlt! Die kostenpflichtige Lizenzierung von elektronischen Ressourcen, Digitalia wie Reuß sagt, ist ja nun gerade nicht Open Access, sondern das ziemliche Gegenteil.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Insgesamt ist zu sagen, dass die Diskussion um Open Access erheblich differenzierter geführt werden muss. Je nach Fachkultur und Publikationstyp hat Open Access einen völlig unterschiedlichen Stellenwert, eine je andere Berechtigung und Perspektive. Der Beitrag von Reuß, eine Stimme aus dem Lager einer konservativen Buchwissenschaft, kann sicher nicht den Anspruch erheben, das Phänomen Open Access insgesamt - auch und gerade in den Naturwissenschaften - in den Blick genommen zu haben. Würde man Reuß so verstehen, der Ideologievorwurf fiele auf ihn selbst zurück.&lt;/p&gt;
</content></entry><entry><id>tag:www.wissenschaftsurheberrecht.de,2009-02-09:/2009/02/09/verguetungspflichten-bildung-kultur-wissenschaft-5538347/</id><title>Vergütungspflichten für Bildung, Kultur und Wissenschaft</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2009/02/09/verguetungspflichten-bildung-kultur-wissenschaft-5538347/"/><author><name>steinhauer</name></author><published>2009-02-09T17:14:49+01:00</published><updated>2009-02-09T17:14:49+01:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;In einem Aufsatz in Heft 8/9 von ZUM 2008 widmen sich Thomas &lt;em&gt;Pflüger&lt;/em&gt; und Jürgen &lt;em&gt;Heeg&lt;/em&gt; dem Thema Vergütungspflicht für nichtkommerzielle Nutzungen im Bereich Bildung, Kultur und Wissenschaft.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Im Urheberrechtsgesetz gibt es derzeit vier speziell für Bildung, Kultur und Wissenschaft relevante Vergütungstatbestände, nämlich die Bibliothekstantieme in § 27 Abs. 2 UrhG, die Lehr- und Forschungstantieme in § 52a UrhG, die digitale Lesetantieme in § 52b UrhG sowie die Kopienversandtantieme in § 53a UrhG.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die Verfasser stellen diese vier Tantiemen im Einzelnen dar. Sie gehen davon aus, dass diese Tantieme zusammen ein Volumen von 20 Mio. Euro im Jahr haben.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Besondere Beachtung verdienen die Ausführungen zu § 52b UrhG. Nach Ansicht der Verfasser erlaubt die Norm allein das Betrachten von Werken am Bildschirm, keinesfalls aber die Digitalisierung zum Zwecke der Bildschirmpräsentation. Diese setze mangels einer geeigneten Schranke "stets die Einwilligung des Rechtsinhabers voraus" (S. 652).&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Von diesem Standpunkt aus ist die digitale Lesetantieme besonders kritisch zu sehen, da hier erstmals das reine Lesen eines Textes vergütungspflichtig wird. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Pflüger/Heeg plädieren für eine Entrümpelung des Urheberrechts durch die Schaffung eines einheitlichen Fair-Use-Tatbestandes, der an die Stelle der enumerativen Aufzählung in §§ 27 Abs. 2, 52a, 52b und 53a UrhG tritt.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Sie wenden sich überdies gegen Einzelabrechnungen, wie sie etwa bei § 52a UrhG im Gespräch sind. Dies erzeuge nur hohen bürokratischen Aufwand.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Generell sehen die Autoren die Vergütungspflichten kritisch. Die Behauptung der Verlagsseite, die vergütungspflichtigen Nutzungen führten zu Umsatzeinbrüchen, werden hinterfragt. Richtig sei wohl das Gegenteil, dass nämlich die Nutzung von Werken in Bibliotheken einen Anreiz zu Anschlusserwerbungen setzt und damit für Verlage sogar ökonomisch interessant sei.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Angemerkt wird auch, dass sich die in letzter Zeit neu eingeführten Vergütungen auf immer unwesentlichere Nutzungen bezögen. Man könne ja noch einsehen, dass die Ausleihe eines Buches die Anschaffung zu ersetzen vermag, aber die ausschnittsweise und zeitlich befristete Präsentation bei § 52a UrhG oder das reine Lesen bei § 52b UrhG könne kaum umsatzrelevant sein. Konsequent ist da, dass der Gesetzgeber neue Vergütungspflichten immer weniger begründen zu müssen glaubt.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die Verfasser plädieren insgesamt für eine ausgewogene Urheberrechtsgesetzgebung, die dem öffentlichen Interesse einer vorkommerziellen Nutzung von Werken in den Bereichen von Bildung, Wissenschaft und Kultur Rechtnung trägt. "Dem Druck der Verlegerlobby" müssen "Grenzen gesetzt" werden.&lt;br&gt;
&lt;u&gt;&lt;br&gt;
Quelle:&lt;/u&gt; Thomas &lt;em&gt;Pflüger&lt;/em&gt;, Jürgen &lt;em&gt;Heeg&lt;/em&gt;: Die Vergütungspflicht nichtkommerzieller Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in öffentlichen Bildungs-, Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen - ein Plädoyer für einen einheitlichen Vergütungstatbestand, in: ZUM 2008, H. 8/9, S. 649-656.
&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2009/02/09/verguetungspflichten-bildung-kultur-wissenschaft-5538347/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:www.wissenschaftsurheberrecht.de,2009-02-02:/2009/02/02/angemessene-verguetung-wissenschaftsautoren-5491802/</id><title>Angemessene Vergütung für Wissenschaftsautoren</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2009/02/02/angemessene-verguetung-wissenschaftsautoren-5491802/"/><author><name>steinhauer</name></author><published>2009-02-02T14:09:12+01:00</published><updated>2009-02-02T14:09:12+01:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Üblicherweise - es gibt Ausnahmen! - erhalten Wissenschaftsautoren bei einer Publikation keine Vergütung. Im Gegenteil. Insbesondere bei Dissertationen und anderen speziellen wissenschaftlichen Monographien sind oft erhebliche Druckkostenzuschüsse zu leisten. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Ärgerlich ist hier, dass die Autoren nicht nur leer ausgehen, sondern überdies in aller Regel den Verlegern ausschließliche Nutzungsrechte einräumen, wodurch die Autoren gehindert sind, ihre Werke im Internet frei zugänglich erneut zu publizieren und so wenigstens mehr Aufmerksamkeit zu gewinnen.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Nach § 32 UrhG hat jeder Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Wie verhält sich nun dieser Anspruch mit der weit verbreiteten Übung des Gratis-Publizierens im Wissenschaftsbereich?&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Interessant ist zu dieser Fragestellung ein Aufsatz von Karl-Nikolaus &lt;em&gt;Peifer&lt;/em&gt;. Er untersucht, was unter einer "angemessenen Vergütung" im Urheberrecht zu verstehen ist. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Man kann hier drei Fallgruppen unterscheiden, nämlich die angemessene Vergütung bei der Schrankennutzung, dann bei Nutzungsrechtseinräumungen und schließlich bei Schadensersatzansprüchen. Nach Peifer ist in jedem Bereich die Angemessenheit besonders zu bestimmen. Einen für alle Fallgruppen gleichmaßen gültigen Maßstab gibt es nicht.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Bei der Schrankennutzung sei u.a. auf die Sozialpflichtigkeit des Geistigen Eigentums abzustellen. Durch überzogene Vergütungsforderungen dürften die Schranken nicht leerlaufen.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Bei der Einräumung von Nutzunugsrechten sei der Maßstab der Ertrag des Verwerters. Hier wird Peifer deutlich: "Wirft das Werk keine Erträge ab, so gibt es auch keine Beteiligung. Das beweist nicht zuletzt die Open-Access-Regelung in § 32 Abs. 3 Satz 3 UrhG." (S. 547)&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Das bedeutet also, dass es bei einem reinen Zuschussgeschäft (Dissertationen, etc.) in der Tat keine Vergütung geben kann. Es heißt aber auch, dass die Vergütungsregel in § 32 UrhG kein Hindernis für Open Access-Publikationen darstellt. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Peifer selbst erwähnt übrigens den Wissenschaftsmarkt als Beispiel für besondere Marktverhältnisse, die eine Kürzung der gesetzlich vorgesehenen Vergütung rechtfertigen.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Bei Schadensersatzansprüchen sei wegen der fehlenden Schutzbedürftigkeit des Verletzers eine besonders hohe Vergütung als Berechnungsgrundlage angemessen.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die Frage der angemessenen Vergütung dürfte für Wissenschaftsautoren im dem Maße interessanter werden, in dem Verlage dazu übergehen, einzelne Artikel elektronisch zu vertreiben. Hier lassen sich die Erträge sehr genau bestimmten. Bei besonders "erfolgreichen" Arbeiten dürften Wissenschaftsautoren mit Aussicht auf Erfolg eine angemessene Vergütung verlangen können. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Vielleicht entdecken manche Verlage dann eine liberalere Politik in Sachen Verwertungsrechte als gut gangbaren Weg, um einen fairen Ausgleich zwischen Urheber- und Verwerterinteressen zu finden. Nicht wenigen Wissenschaftautoren nämlich ist die Möglichkeit einer Zweitverwertung im Internet zur Steigerung ihrer Sichtbarkeit (die Währung der Wissenschaft!) wichtiger, als ein paar Euro mehr auf dem Bankkonto.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;u&gt;Quelle:&lt;/u&gt; Karl-Nikolaus &lt;em&gt;Peifer&lt;/em&gt;, Zur angemessenen Vergütung im Urheberrecht : Neuigkeiten und Funktionsverschiebungen nach Umsetzung des "Zweiten Korbes", in: AfP 2008, H. 6, S. 545-551.
&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2009/02/02/angemessene-verguetung-wissenschaftsautoren-5491802/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:www.wissenschaftsurheberrecht.de,2009-01-30:/2009/01/30/open-access-brandenburgischen-hochschulgesetz-5474213/</id><title>Open Access im Brandenburgischen Hochschulgesetz</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2009/01/30/open-access-brandenburgischen-hochschulgesetz-5474213/"/><author><name>steinhauer</name></author><published>2009-01-30T11:50:48+01:00</published><updated>2009-01-30T11:50:48+01:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Im neuen brandenburgischen Hochschulgesetz vom 18. Dezember 2008 findet sich in § 68 Abs. 1 S. 3 BbgHG dieser bemerkenswerte Satz: &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;"Sie [die Hochschulbibliothek] fördert den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen."&lt;br&gt;
Vgl. GVBl. Brandenburg Teil I 2008/17, S. 318&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Der Gesetzgeber führt dazu in den Materialen aus: &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;"Das brandenburgische Recht bezieht sich ausdrücklich auf den Ansatz des 'open access', der als zukunftsweisend eingestuft wird."&lt;br&gt;
Vgl. LT-Drs. 4/6419 zu § 68.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2009/01/30/open-access-brandenburgischen-hochschulgesetz-5474213/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:www.wissenschaftsurheberrecht.de,2009-01-13:/2009/01/13/podcast-open-access-hochschule-5370551/</id><title>Podcast zu Open Access in der Hochschule</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2009/01/13/podcast-open-access-hochschule-5370551/"/><author><name>steinhauer</name></author><published>2009-01-13T14:27:38+01:00</published><updated>2009-01-13T14:27:38+01:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Als Libreas Podcast Nr. 10 gibt es eine kleine Plauderei von mir mit Sandra &lt;em&gt;Lechelt&lt;/em&gt; und Maxi &lt;em&gt;Kindling&lt;/em&gt; von Institut für Bibliotheks- und Informationswissenschaft der HU Berlin zum Thema Open Access in der Hochschule, die wir am 18. November in Berlin aufgenommen haben.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Wir reden u.a. über die Sinnhaftigkeit einer Rechtspflicht zu Open Access und über studentische Abschlussarbeiten.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;a href="http://www.ib.hu-berlin.de/~libreas/libreas_neu/podcasts/podcast_10/index.html"&gt;&lt;a href="http://www.ib.hu-berlin.de/~libreas/libreas_neu/podcasts/podcast_10/index.html"&gt;http://www.ib.hu-berlin.de/~libreas/libreas_neu/podcasts/podcast_10/index.html&lt;/a&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die Transkription ist grauenvoll zu lesen. Anhören kann man sich die Sache aber ganz gut. Es wird eben geplaudert und nicht diktiert.&lt;br&gt;
&lt;img src="/img/smilies/icon_wink.gif" alt=";)" class="middle" border="0"&gt;
&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2009/01/13/podcast-open-access-hochschule-5370551/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:www.wissenschaftsurheberrecht.de,2008-12-03:/2008/12/03/vorlesung-oeffentliche-veranstaltung-5155868/</id><title>Die Vorlesung als öffentliche Veranstaltung.</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2008/12/03/vorlesung-oeffentliche-veranstaltung-5155868/"/><author><name>steinhauer</name></author><published>2008-12-03T14:00:18+01:00</published><updated>2008-12-03T14:00:18+01:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;In Vorlesungen werden eigene und nicht selten auch fremde Werke verwendet. Um die dabei auftretenden urheberrechtlichen Fragen lösen zu können, ist es wichtig zu klären, ob und inwieweit die Vorlesung eine öffentliche Veranstaltung ist.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Ist die Vorlesung als öffentlich zu qualifizieren, so stellt die Verwendung fremder Werke bei der Gestaltung der eigenen Vorlesung in der Regel eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 1 UrhG dar. Konkret geht es um das Vortragsrecht in § 19 Abs. 1 UrhG sowie um das Vorführungsrecht in § 19 Abs. 4 UrhG.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Der Begriff der Öffentlichkeit wird in § 15 Abs. 3 UrhG genauer definiert. Danach ist von Öffentlichkeit jedenfalls dann auszugehen, wenn eine Mehrzahl von Personen, die weder mit dem Vortragenden noch untereinander durch persönliche Beziehungen verbunden ist, das Werk wahrnimmt. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Auch wenn der Kreis der Vorlesungsteilnehmer sich in der Regel auf die immatrikulierten Studierenden in einem konkreten Studiengang beschränkt, werden Vorlesungen, da sie regelmäßig jedermann zugänglich sind, als öffentliche Veranstaltung angesehen, vgl. &lt;em&gt;von Ungern-Sternberg&lt;/em&gt;, in: Schricker, UrhG, 3. Aufl., § 15, Rn. 81.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die Nutzung fremder Werke im Rahmen der Vorlesung greift daher in das Verwertungsrecht der öffentlichen Wiederabe ein und muss entweder besonders lizenziert oder auf eine urheberrechtliche Schranke gestützt werden.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Als Schranke für den Hochschulbereich kommt insbesondere das Zitatrecht in § 51 UrhG in Betracht. Zu beachten ist hier aber, dass das zitierte Werk eigene Ausführungen nicht ersetzen darf und dass eine eigene Auseiandersetzung mit dem fremden Werk stattfindet. Zudem ist nach § 63 UrhG die Quelle anzugehen.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Im Rahmen des Zitatrechts dürfen auch fremde Bilder verwendet werden. Hier ist aber darauf zu achten, dass tatsächliche eine geistige Auseinandersetzung mit dem verwendeten Bild stattfindet. Bloße Illustrationen werden vom Zitatrecht nicht gedeckt. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Weiterhin ist zu beachten, dass Zitate aus einem konkreten Werk nicht nicht so umfänglich sein dürfen, dass sich der Erwerb des Originalwerkes erübrigt.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Verständliche Einzelheiten zum Zitatrecht gibt &lt;em&gt;Haupt&lt;/em&gt;, Urheberrecht in der Schule, München 2006, S. 41-48.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Eine Vorlesung ist also eine öffentliche Veranstaltung. Die Nutzung fremder Werke im Rahmen einer Vorlesung stellt eine öffentliche Wiedergabe dar. Gleichwohl ist die Einordnung der Vorlesung als öffentliche Veranstaltung insoweit differenziert zu sehen, als die wohl h.M. beim Vortrag eigener Werke im Rahmen einer Vorlesung grundsätzlich nicht von einer Veröffentlichung im Sinn von § 6 Abs. 1 UrhG ausgeht, vgl. &lt;em&gt;Katzenberger&lt;/em&gt;, in: Schricker, aaO, § 6, Rn. 13.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Das hat zur Konsequenz, dass ein eigenes wissenschaftliches Werk, das in einer Vorlesung dargeboten und innerhalb dieser Veranstaltung zur Diskussion gestellt wird, als noch nicht veröffentlicht gilt. Dem Urheber als Vortragenden verbleibt damit das Recht aus § 12 UrhG, den Inhalt seines Werkes exklusiv öffentlich mitzuteilen. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Sinn dieser differenzierten Bestimmung des Öffentlichkeitsbegriffs ist es, die für den Wissenschaftsbereich wichtige akademische Diskussion zu ermöglichen, ohne sofort für den Vortragenden negative urheberrechtliche Konsequenzen und Rechtsverluste zu bewirken, vgl. &lt;em&gt;Katzenberger&lt;/em&gt;, aaO, Rn. 10.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die Vorlesung ist also eine öffentilche Veranstaltung, aber mit Blick auf die Vortrag eigener, noch nicht publizierter Werke eine besondere.
&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2008/12/03/vorlesung-oeffentliche-veranstaltung-5155868/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:www.wissenschaftsurheberrecht.de,2008-11-06:/2008/11/06/private-wissenschaftliche-homepage-texte-4992783/</id><title>Die private wissenschaftliche Homepage und ihre Texte.</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2008/11/06/private-wissenschaftliche-homepage-texte-4992783/"/><author><name>steinhauer</name></author><published>2008-11-06T10:39:09+01:00</published><updated>2008-11-06T10:39:09+01:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;In K&amp;R geht Daniel &lt;em&gt;Kendziur&lt;/em&gt; der Frage nach, inwieweit auf privaten wissenschaftlichen Homepages Texte Dritter publiziert werden können.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Es ist sympathisch, wenn hier - zutreffend - darauf aufmerksam gemacht wird, dass Wissenschaftsfreiheit kein Exklusivrecht von universitären Stelleninhabern, sondern ein Jedermannrecht ist.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Über die konkrete Fragestellung hinaus geht es in dem Aufsatz allgemein um die Frage, unter welchen Voraussetzungen urheberrechtlich geschütze Texte im Internet zugänglich gemacht werden können, ohne bei den Rechteinhabern nachzufragen.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Das - magere - Ergebnis: Es geht nur im Rahmen des Zitatrechts, § 51 UrhG. In allen anderen Fällen heißt es: Nachfragen.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Kendziur stellt im Rahmen seiner Ausführungen recht gut die Rechtslage dar, mit der sich jemand, der wissenschaftliche Texte im Internet publizieren will, auseinandersetzen muß. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Auf seiten des Autors übersieht Kendziur allerdings die Möglichkeiten von § 38 UrhG (auf S. 434 geht er lediglich auf § 8 VerlG ein). Diese Norm, die das Zweitveröffentlichungsrecht behandelt, ist zentral für die wissenschaftliche Selbstdarstellung im Internet und spielt auf privaten Homepages von Wissenschaftlern eine große Rolle. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Dies umso mehr, wenn diese Wissenschaftler "lediglich" Privatgelehrte im besten Sinne des Wortes sind. Dann ist die eigene Homepage der zentrale Ort, um etwa publizierte Aufsätze als pdf anzubieten.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;u&gt;Quelle:&lt;/u&gt; Daniel &lt;em&gt;Kendziur&lt;/em&gt;, Erlaubnis- und vergütungsfreie Einbindung fremder Werke in private wissenschaftliche Homepages? : Aktuelle Fragen zum Zitatrecht, in: K&amp;R 2006, H. 10, S. 433-438.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2008/11/06/private-wissenschaftliche-homepage-texte-4992783/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:www.wissenschaftsurheberrecht.de,2008-11-05:/2008/11/05/autorenschaft-wissenschaftlichen-werken-4987298/</id><title>Die Autorenschaft bei wissenschaftlichen Werken</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2008/11/05/autorenschaft-wissenschaftlichen-werken-4987298/"/><author><name>steinhauer</name></author><published>2008-11-05T11:00:44+01:00</published><updated>2008-11-05T11:00:44+01:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Auf die Frage der Urheberschaft bei wissenschaftlichen Werken geht Ansgar &lt;em&gt;Ohly&lt;/em&gt; in einem Beitrag in der Dietz-Festschrift ein.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Er behandelt die Frage, inwieweit wissenschaftliche Werke, die ja in ihrer Form mehr oder wenigen strikten Vorgaben unterliegen, überhaupt Gegenstand urheberrechtlichen Schutzes sein können. Gerade im Bereich stark formalisierter Darstellungsmethoden kann es Probleme geben, da nach h.M. der Inhalt als solcher keinen urheberrechtlichen Schutz genießt, sondern nur die Verkörperung, die aber einen schöpferischen Eigenanteil des Autors umfassen, also eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen muß. (S. 148-151)&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Sodann wendet sich Ohly den unterschiedlichen Publikationsgepflogenheiten in den einzelnen Wissenschaften zu. Vor allem bei den Naturwissenschaften gibt es Konventionen, die dem urheberrechtlichen Autorenbegriff widersprechen. Bloße Anreger oder Hilfskräfte, die mitunter als Co-Autoren einer Arbeit genannt werden, sind keine Autoren im Sinne des Urheberrechts. (S. 151-157)&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Hier zeigt sich sehr deutlich das Dilemma, wenn der Urheberrechtsschutz nicht auf den Inhalt bezogen ist. Für naturwissenschaftliches Arbeiten wird der entscheidende wissenschaftliche Beitrag im Experiment erbracht. Maßgeblich sind hier aus Sicht der Wissenschaft die daran beteiligten Personen. Die Verkörperung der Ergebnisse als Text, die allein Urheberrechtsrelevanz besitzt, tritt demgegenüber in den Hintergrund. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;In den Geistes- und Sozialwissenschaften, wo sich der Erkenntnisprozeß gerade auch in der Formulierung von Texten vollzieht, ist demgegenüber das Verständnis von Autorenschaft in Wissenschaft und Urheberrecht deckungsgleich.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Ohly versucht eine Synthese zwischen dem (natur-)wissenschaftlichen und dem urheberrechtlichen Autorenbegriff. Entscheidend ist immer ein Einfluß des Autors auf die konkrete Textfassung. Ist sie gegeben, liegt Miturheberschaft vor. (S. 157-159)&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Erwähnt werden sollte noch die Ablehung einer "Ehrenautorenschaft". (S. 152 f.) &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Außerdem geht Ohly auf ein gängiges Problem beim universitären Publizieren ein: Assitenten und Mitarbeiter, die ihrem Professor einen Text gedanklich und argumentativ strukturieren, sind Miturheber und haben folglich einen Anspruch als Mitverfasser des vom Professor veröffentlichten Textes genannt zu werden. (S. 153)&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Abschließend verdient diese Aussage Beachtung: "die Freiheit wissenschaftlicher Information [ist] ein Strukturprinzip des gesamten Immaterialgüterrechts ..." (S. 150)&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;u&gt;Quelle:&lt;/u&gt; Ansgar &lt;em&gt;Ohly&lt;/em&gt;, Die Autorenangabe bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen aus wissenschaftsethischer und aus urheberrechtlicher Sicht, in: Urheberrecht : gestern - heute - morgen ; Festschrift für Adolf Dietz zum 65. Geburtstag = Mélanges dediés à Adolf Dietz = Writings in honour of Adolf Dietz / hrsg. von Peter Ganea ... - München : Beck, 2001, S. [143]-159. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2008/11/05/autorenschaft-wissenschaftlichen-werken-4987298/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:www.wissenschaftsurheberrecht.de,2008-11-04:/2008/11/04/wissenschaftsfreiheit-publikationspflicht-4980764/</id><title>Wissenschaftsfreiheit und Publikationspflicht</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2008/11/04/wissenschaftsfreiheit-publikationspflicht-4980764/"/><author><name>steinhauer</name></author><published>2008-11-04T10:08:45+01:00</published><updated>2008-11-04T10:08:45+01:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Lesenswert ist der Artikel über "Wissenschaftsfreiheit" von Hans-Heinrich &lt;em&gt;Trute&lt;/em&gt; in der Neubearbeitung des Evangelischen Staatslexikons. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Er bietet gerade für den Nichtjuristen eine gute Einführung in das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Im Zusammenhang mit dem Wissenschaftsurheberrecht sind folgende Aussagen bemerkenswert: &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;"In diesem Sinne sind ... die wissenschaftsspezifischen Kommunikations- und &lt;strong&gt;Publikationszusammenhänge&lt;/strong&gt; ... von der W. umfasst ..." (Sp. 2761)&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;"Darüber hinaus wird man ... einen Verfassungsauftrag entnehmen können, forschungsfreundliche Rahmenbedingungen im einfachen Recht zu schaffen, wie überhaupt die Funktionsfähigkeit des Wissenschaftssystems auch rechtlich sicherzustellen. Dazu rechnet neuerdings die Frage, ... ob &lt;strong&gt;Publikationspflichten&lt;/strong&gt; etabliert werden können..." (Sp. 2762)&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Da ein Lexikon immer auch Wissen und Diskussionen konsolidiert, darf festgehalten werden, dass die Diskussion um Open Access und die Sensibilisierung für wissenschaftliches Publizieren und seine Rahmenbedingungen im juristischen Fachpublikum angekommen sind.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Eine andere Frage freilich ist es, wie die Etablierung von Publikationspflichten im einfachen Recht aussehen könnte. Hier wird eine Regelung immer auch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit mit zu würdigen haben.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;u&gt;Quelle:&lt;/u&gt; Hans-Heinrich &lt;em&gt;Trute&lt;/em&gt;, Art. "Wissenschaftsfreiheit", in: Evangelisches Staatslexikon, Neuausgabe [= 4. Auflage], Stuttgart 2006, Sp. 2759-2765. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2008/11/04/wissenschaftsfreiheit-publikationspflicht-4980764/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:www.wissenschaftsurheberrecht.de,2008-11-03:/2008/11/03/wissenschaftsfreiheit-wissenschaftliches-publizieren-4976115/</id><title>Wissenschaftsfreiheit und wissenschaftliches Publizieren</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2008/11/03/wissenschaftsfreiheit-wissenschaftliches-publizieren-4976115/"/><author><name>steinhauer</name></author><published>2008-11-03T15:18:33+01:00</published><updated>2008-11-03T15:18:33+01:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;In einer grundrechtlichen Dissertation von Sophie-Charlotte &lt;em&gt;Lenski&lt;/em&gt; zu Fragen des Verhältnisses von Massenkommunikation und Persönlichkeitsrechten finden sich einige interessante Ausführungen zu Wissenschaftsfreiheit und wissenschaftlichem Publizieren.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die Autorin identifiziert zu Recht die Wissenschaftsfreiheit als ein kommunikatives Grundrecht. Daraus folgert sie einen engen Zusammenhang von Wissenschaft und Publikation. Sie schreibt:&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;"Ein Forscher, der nicht publiziert, ist als Wissenschaftler inexistent. Wissenschaftsfreiheit und Publikationsfreiheit sind untrennbar miteinander verbunden. Wissenschaft ohne Mitteilung ist nicht denkbar." S. 105&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;In der wissenschaftlichen Kommunikation sieht sie eine Ausprägung des Persönlichkeitsrechts. Wissenschaft ermögliche die "Selbstentfaltung des Einzelnen", S. 107 f.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Diese Ausführungen sind in zweierlei Hinsicht bedeutsam:&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;- Funktionierende Publikationsstrukturen gehören zum Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit. Der Gesetzgeber sollte daran denken, wenn er ein wissenschaftsfreundliches Urheberrecht schaffen möchte.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;- Diese Strukturen müssen allen offenstehen, die wissenschaftlich arbeiten. Open Access und Zweitveröffentlichungsrechte sind nicht nur für öffentlich finanzierte Forschung sinnvoll und richtig, sondern für jeden, der wissenschaftlich arbeitet und publiziert.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;u&gt;Quelle:&lt;/u&gt; Sophie-Charlotte &lt;em&gt;Lenski&lt;/em&gt;: Personenbezogene Massenkommunikation als verfassungsrechtliches Problem : das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Konflikt mit Medien, Kunst und Wissenschaft. - Berlin : Duncker &amp; Humblot, 2007. - 329 S. (Schriften zum öffentlichen Recht ; 1052)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2008/11/03/wissenschaftsfreiheit-wissenschaftliches-publizieren-4976115/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:www.wissenschaftsurheberrecht.de,2008-10-21:/2008/10/21/wissenschaftsurheberrecht-4906969/</id><title>Ein Blog zum Thema Wissenschaftsurheberrecht.</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2008/10/21/wissenschaftsurheberrecht-4906969/"/><author><name>steinhauer</name></author><published>2008-10-21T14:46:47+02:00</published><updated>2008-10-30T00:43:42+01:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Wissenschaftliches Arbeiten geht von wissenschaftlichen Publikationen aus und mündet in neue Veröffentlichungen. Diese für die Wissenschaft so wichtige Zirkulation und Verfügbarkeit von publiziertem Wissen wird entscheidend vom Urheberrecht geprägt. Dies gilt auch und gerade im Online-Bereich. Hier hat buchstäblich jeder Mausklick eine urheberrechtliche Relevanz.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Wissenschaftler verdienen - von wenigen Ausnahmen abgesehen - mit ihren Publikationen kein Geld. Die Anerkennung ihrer Forschungsleistung durch die Fachwelt ist ihr Lohn. Wissenschaftler sind folglich daran interessiert, dass ihre Veröffentlichungen umfassend sichtbar sind. Hier hat sich das Internet in den letzten Jahren zu einem Leitmedium wissenschaftlichen Arbeitens, Austauschens und Publizierens entwickelt.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die Sichtbarkeit wissenschaftlicher Veröffentlichungen im Internet gehört zu den Kernfragen eines spezifischen Urheberrechts der Wissenschaft. Neben den rechtlichen Rahmenbedingungen nachhaltigen wissenschaftlichen Publizierens im Netz geht es dabei insbesondere um das Verhältnis von frei zugänglichem Veröffentlichen im Internet zu kommerziellen Verlagsangeboten. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Soweit Verlage hier die Nutzungsrechte an wissenschaftlichen Publikationen monopolisieren, wird die Suche nach einem angemessenen Wissenschaftsurheberrecht zum Streitfall.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Man muss die Dinge nicht gleich so drastisch sehen wie Karl &lt;em&gt;Marx&lt;/em&gt; im Vorwort zur ersten Auflage des Kapitals, wo er schreibt:&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;"Auf dem Gebiete der ... Ökonomie begegnet die freie wissenschaftliche Forschung nicht nur demselben Feinde wie auf allen anderen Gebieten. Die eigentümliche Natur des Stoffes, den sie behandelt, ruft wider sie die heftigsten, kleinlichsten und gehässigsten Leidenschaften der menschlichen Brust, die Furien des Privatinteresses, auf den Kampfplatz." &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Gleichwohl treffen im Wissenschaftsurheberrecht ruhige wissenschaftliche Überlegungen über die Zukunft des Publizierens in den Wissenschaften auf handfeste ökonomische Interessen von Verlagen. Dass keiner der Beteiligten genau weiss, welche Auswirkungen das Internet und das netzbasierte Arbeiten in den Wissenschaften auf die überkommene und im Zeitalter der analogen Medien auch bewährte Arbeitsteilung von Verlagen und Wissenschaft haben wird, macht die Diskussion nicht einfacher. Andererseits liegt gerade hier der besondere Reiz des Themas.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Dieses Blog wird Fragen des Wissenschaftsurheberrechts in theoretischer und praktischer Perspektive behandeln.
&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2008/10/21/wissenschaftsurheberrecht-4906969/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry></feed>
